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   OLG Köln, 11.05.2009 - 2 U 77/05   

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OLG Köln, 11.05.2009 - 2 U 77/05 (https://dejure.org/2009,28756)
OLG Köln, Entscheidung vom 11.05.2009 - 2 U 77/05 (https://dejure.org/2009,28756)
OLG Köln, Entscheidung vom 11. Mai 2009 - 2 U 77/05 (https://dejure.org/2009,28756)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zahlung eines erbrechtlichen Pflichtteils an den enterbten Sohn ist begründet mangels dessen wirksamer Entziehung; Tötung der Erblasserin führt mangels Angabe der Gründe in der pflichtteilsentziehenden letztwilligen Verfügung nicht zur ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Köln, 30.03.2000 - 1 U 108/98

    Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des Erblassers; Misshandlungen durch

    Auszug aus OLG Köln, 11.05.2009 - 2 U 77/05
    Auf die dagegen gerichtete, am 23. November 1998 (Montag) eingegangene und am 8. Februar 1999 nach zwischenzeitlicher Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Zeitpunkt begründete Berufung des Beklagten hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch Urteil vom 30. März 2000 (vgl. Bl. 598 ff. d. A.) - 1 U 108/98 - das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und dahin gefasst, dass der Beklagte nur noch zur Zahlung von 47.630,55 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Januar 1996 verurteilt wurde.

    "Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30. März 2000 - 1 U 108/98 - und das Schlussurteil des Landgerichts Köln vom 8. Oktober 1998 - 15 O 411/95 - verletzen den Beschwerdeführer zu I. in seinem Grundrecht aus Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

    Durch Beschluss vom 6. Oktober 2005 (vgl. Bl. 774 ff. d. A.) hat der Senat, der nach der Entscheidung des Präsidiums vom 16. Juni 2005 aufgrund einer analogen Anwendung von Teil A Ziff. I, Nr. 2.3 des Geschäftsverteilungsplans für die Bearbeitung des Berufungsverfahrens nach der Zurückverweisung durch das Bundesverfassungsgericht zuständig ist (Bl. 741 d. A.), die Parteien darauf hingewiesen, dass das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 1. März 2000 - 1 U 108/98 - im vollen Umfang durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden sei, also auch insoweit, als dieses Urteil dem Beklagten und Beschwerdeführer des Verfahrens der Verfassungsbeschwerde günstig sei.

    Dies entspricht im Ergebnis - sieht man von der Umrechung des vom 1. Zivilsenat ausgeurteilten DM-Betrages von 47.630,55 DM in den genannten EURO-Betrag ab - dem Urteil des 1. Zivilsenats vom 30. März 2000 (1 U 108/98), das das Bundesverfassungsgericht (teilweise) aufgehoben hat.

  • BVerfG, 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00

    Grundgesetz gewährleistet Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen

    Auszug aus OLG Köln, 11.05.2009 - 2 U 77/05
    Der Beklagte hat gegen dieses Urteil sowie das vorangegangene Urteil des Landgerichts vom 8. Oktober 1998 Verfassungsbeschwerde eingelegt, über die der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 19. April 2005 - 1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03 - entschieden hat (veröffentlicht u.a. in ZEV 205, 301 ff.).

    Das - verfassungsrechtlich unbedenkliche (vgl. BVerfG [Erster Senat] ZEV 2005, 301 [305 unter Nr. 80] ; BVerfG [3. Kammer des 1. Senats] ZEV 2005, 388) - Erfordernis der Angabe eines solchen Kernsachverhalts gewährleistet, dass die über das Pflichtteilsrecht gleichfalls verfassungsrechtlich geschützte (vgl. BVerfG ZEV 2005, 301 [303 unter Ziffer 65 ff.]) Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass nur dann hinter die Testierfreiheit zurücktreten muss, wenn in der letztwilligen Verfügung selbst eine hinreichend substantielle Tatsachengrundlage angegeben wird.

    Dass der Erbe, wenn und soweit der subjektive Tatbestand des Entziehungsgrundes Vorsatz des Handelnden erfordert, auch diesen Vorsatz substantiiert darzulegen und zu beweisen hat, ist vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden (vgl. BVerfG ZEV 2005, 301 [308 unter Nr. 98] = FamRZ 2005, 872 [878] zum Körperverletzungsvorsatz als Voraussetzung der Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Nr. 2 BGB).

  • BGH, 27.02.1985 - IVa ZR 136/83

    Umfang des Formzwangs bei Pflichtteilsentziehung

    Auszug aus OLG Köln, 11.05.2009 - 2 U 77/05
    (1) § 2336 Abs. 2 BGB verlangt, dass in der pflichtteilentziehenden letztwilligen Verfügung mit hinreichender Deutlichkeit der Grund der Entziehung bezeichnet wird, also ein Kernsachverhalt angegeben ist, auf den sich die Entziehung stützt (vgl. BGH NJW 1985, 1554 [1555]; OLG Köln, ZEV 1998, 144; Palandt/Edenhofer, BGB, 68. Aufl. 2009, § 2336 Rdn. 2).

    Denn nur so kann vermieden werden, dass die Entziehung aufgrund solcher Vorfälle für begründet angesehen würde, die für den Erblasser nicht bestimmend waren, sondern erst nachträglich vom Erben erhoben und vom Richter für begründet erachtet wurden (vgl. BGHZ 94, 36 [40]; OLG Köln, OLG-Report 2002, 59).

  • BVerfG, 11.05.2005 - 1 BvR 62/00

    Verfassungsmäßigkeit des Pflichtteilsrechts

    Auszug aus OLG Köln, 11.05.2009 - 2 U 77/05
    Das - verfassungsrechtlich unbedenkliche (vgl. BVerfG [Erster Senat] ZEV 2005, 301 [305 unter Nr. 80] ; BVerfG [3. Kammer des 1. Senats] ZEV 2005, 388) - Erfordernis der Angabe eines solchen Kernsachverhalts gewährleistet, dass die über das Pflichtteilsrecht gleichfalls verfassungsrechtlich geschützte (vgl. BVerfG ZEV 2005, 301 [303 unter Ziffer 65 ff.]) Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass nur dann hinter die Testierfreiheit zurücktreten muss, wenn in der letztwilligen Verfügung selbst eine hinreichend substantielle Tatsachengrundlage angegeben wird.

    (2) Wegen des Erfordernisses der Angabe eines Kernsachverhalts haben die Instanzgerichte in dem dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 2005 (BVerfG ZEV 2005, 388) zugrunde liegenden Fall beispielsweise die Angabe "wegen schwerer Kränkung und böswilliger Verleumdung" nicht als hinreichend konkrete, den Anforderungen des § 2336 Abs. 2 BGB entsprechende Darlegung eines Pflichtteilsentziehungsgrundes genügen lassen.

  • BGH, 29.05.1985 - IVa ZR 248/83

    Darlegungs- und Beweislast bei Widerruf eines Erbvertrages durch den Erblasser

    Auszug aus OLG Köln, 11.05.2009 - 2 U 77/05
    Dabei erstreckt sich die Darlegungs- und Beweislast des Erben auch auf die innere Tatseite der behaupteten Verfehlung (vgl. BGH NJW-RR 1986, 371 [372]; Staudinger/Olshausen, a.a.O., § 2336 Rdn. 18).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus OLG Köln, 11.05.2009 - 2 U 77/05
    Auch wenn es sich bei den zitierten Schreiben - entgegen den sonstigen, auch bei dem Bundesverfassungsgericht in anderen Fällen geübten Gepflogenheiten (vgl. etwa die Entscheidungsformeln des Beschlusses des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1998 [BVerfGE 97, 391], des Beschlusses des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 [BVerfGE 101, 331, 332 f.] und des Urteils des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999 [BVerfGE 101, 361, 362], die Wiedergabe der Entscheidungsformel des Beschlusses einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts in einem Urteil des OLG München vom 7. Oktober 1998 [OLG München, NJW-RR 1999, 964, 965] und das Tenorierungsbeispiel bei Umbach/Sennekamp, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, Rdn. 13 nach § 35 c, "Tenorierung von Entscheidungen" [S. 694], Beispiel 2) - nicht um einen förmlichen Berichtigungsbeschluss i. S. d. §§ 319 ZPO, 118 VwGO handelt, steht für den Senat bindend fest, dass die Entscheidung des 1. Zivilsenats nur insoweit durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden ist, als der Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger 47.630,55 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Januar 1996 zu zahlen und in diesem Umfang die Berufung des Beklagten der Sache nach zurückgewiesen worden ist.
  • OLG Koblenz, 13.07.2006 - 7 U 1801/05

    Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen einer vom Erblasser an den überlebenden

    Auszug aus OLG Köln, 11.05.2009 - 2 U 77/05
    Dass der Leistungsanspruch noch nicht beziffert war, ist unschädlich, da mit der Stufenklage auch der Leistungsanspruch bereits rechtshängig wird (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2006, 1789 [1792]).
  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

    Auszug aus OLG Köln, 11.05.2009 - 2 U 77/05
    Auch wenn es sich bei den zitierten Schreiben - entgegen den sonstigen, auch bei dem Bundesverfassungsgericht in anderen Fällen geübten Gepflogenheiten (vgl. etwa die Entscheidungsformeln des Beschlusses des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1998 [BVerfGE 97, 391], des Beschlusses des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 [BVerfGE 101, 331, 332 f.] und des Urteils des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999 [BVerfGE 101, 361, 362], die Wiedergabe der Entscheidungsformel des Beschlusses einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts in einem Urteil des OLG München vom 7. Oktober 1998 [OLG München, NJW-RR 1999, 964, 965] und das Tenorierungsbeispiel bei Umbach/Sennekamp, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, Rdn. 13 nach § 35 c, "Tenorierung von Entscheidungen" [S. 694], Beispiel 2) - nicht um einen förmlichen Berichtigungsbeschluss i. S. d. §§ 319 ZPO, 118 VwGO handelt, steht für den Senat bindend fest, dass die Entscheidung des 1. Zivilsenats nur insoweit durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden ist, als der Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger 47.630,55 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Januar 1996 zu zahlen und in diesem Umfang die Berufung des Beklagten der Sache nach zurückgewiesen worden ist.
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus OLG Köln, 11.05.2009 - 2 U 77/05
    Auch wenn es sich bei den zitierten Schreiben - entgegen den sonstigen, auch bei dem Bundesverfassungsgericht in anderen Fällen geübten Gepflogenheiten (vgl. etwa die Entscheidungsformeln des Beschlusses des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1998 [BVerfGE 97, 391], des Beschlusses des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 [BVerfGE 101, 331, 332 f.] und des Urteils des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999 [BVerfGE 101, 361, 362], die Wiedergabe der Entscheidungsformel des Beschlusses einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts in einem Urteil des OLG München vom 7. Oktober 1998 [OLG München, NJW-RR 1999, 964, 965] und das Tenorierungsbeispiel bei Umbach/Sennekamp, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, Rdn. 13 nach § 35 c, "Tenorierung von Entscheidungen" [S. 694], Beispiel 2) - nicht um einen förmlichen Berichtigungsbeschluss i. S. d. §§ 319 ZPO, 118 VwGO handelt, steht für den Senat bindend fest, dass die Entscheidung des 1. Zivilsenats nur insoweit durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden ist, als der Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger 47.630,55 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Januar 1996 zu zahlen und in diesem Umfang die Berufung des Beklagten der Sache nach zurückgewiesen worden ist.
  • OLG Hamm, 22.02.2007 - 10 U 111/06

    Enterben ist gar nicht so einfach

    Auszug aus OLG Köln, 11.05.2009 - 2 U 77/05
    Erforderlich ist mithin, dass der Erblasser sich mit seinen Worten auf bestimmte konkrete Vorgänge unverwechselbar (nach Zeit, Ort und Art der Taten des Abkömmlings) festgelegt und den Kreis der in Betracht kommenden Vorfälle praktisch brauchbar eingegrenzt hat (vgl. hierzu auch OLG Hamm, FamRZ 2008, 94 [96])).
  • OLG Frankfurt, 04.05.2005 - 4 U 208/04

    Pflichtteilsentziehung: Anforderungen an eine formgültige Darlegung des

  • BGH, 25.11.1987 - IVa ZR 160/86

    Erbunwürdigkeit wegen Tötung des Erblassers

  • OLG Köln, 24.07.2001 - 9 U 15/01

    Formanforderungen bei Angabe der Gründe für Pflichtteilsentziehung

  • OLG München, 07.10.1998 - 21 U 3506/98

    Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung; Prüfungsumfang bei Verletzung

  • BGH, 05.11.1997 - IV ZR 31/97

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

  • RG, 12.10.1920 - VII 152/20

    Vorliegen des absoluten Scheidungsgrundes des "Trachten nach dem Leben"

  • LG Bonn, 28.02.2020 - 1 O 231/19

    Vermächtnis, Anfechtung, Urkundenfälschung, Testament

    Diese Beweislast des Beklagten erstreckt sich zudem auch auf ein für § 267 Abs. 1 StGB erforderliches vorsätzliches Handeln der Klägerin als Vermächtnisnehmerin (vgl. OLG Köln, Urteil vom 11.05.2009 - 2 U 77/05 = BeckRS 2011, 10396 unter II.2.a)cc)(6) - zu § 2333 Ziffern 1. und 2.
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Rechtsprechung
   OLG Bremen, 19.10.2006 - 2 U 77/05, 2 U 77/2005   

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OLG Bremen, 19.10.2006 - 2 U 77/05, 2 U 77/2005 (https://dejure.org/2006,10278)
OLG Bremen, Entscheidung vom 19.10.2006 - 2 U 77/05, 2 U 77/2005 (https://dejure.org/2006,10278)
OLG Bremen, Entscheidung vom 19. Oktober 2006 - 2 U 77/05, 2 U 77/2005 (https://dejure.org/2006,10278)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Ansprüche bei Mängel beim Verkauf eines mit einem Gebäude bebauten Grundstücks; Wirksamkeit eines vereinbarten Gewährleistungsausschlusses wegen arglistigen Verschweigens dem Verkäufer bekannter Mängel (Feuchtigkeitsschäden im Kellerbereich); Folgen von bereits zehn ...

  • Judicialis

    BGB § 444

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 444
    Unwirksamkeit eines Gewährleistungsausschlusses beim Verkauf eines Hauses wegen Arglist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gewährleistungsausschluss und Arglist bei feuchtem Keller

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2007, 578
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.04.1994 - V ZR 178/92

    Offenbarungspflicht des Hausverkäufers hinsichtlich ohne weiteres erkennbarer

    Auszug aus OLG Bremen, 19.10.2006 - 2 U 77/05
    Diese Frage hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 8. April 1994 - V ZR 178/92 - NJW-RR 1994, 907 [ dort unter II. 2. Buchstabe b)] verneint.
  • LG Köln, 28.08.2012 - 32 O 198/10

    Anspruch auf Schadensersatz wegen versteckter Mängel anlässlich des Erwerbs eines

    Dem steht auch nicht die Entscheidung des OLG Bremen entgegen (OLG Bremen v. 19.10.2006 - 2 U 77/05).
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